Im Rechtsstreit um einen möglichen Urheberrechtsschutz für das Designer-Möbelsystem «USM Haller» hat der Schweizer Hersteller am Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden Teilerfolg erzielt. Das höchste deutsche Zivilgericht hob ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, soweit es eine Klage von USM mit Blick auf eine Verletzung seines Urheberrechts abgewiesen hatte. (AZ. I ZR 96/22)
Die Regale und Sideboards des Systems «USM Haller» zeichnen sich durch verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten und farbige Metallplatten aus. USM meint, es handele sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Das Unternehmen sah diesen Urheberschutz durch einen Konkurrenten aus Nürnberg verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht.
Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberschutz aber verneint und nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Der BGH hob das Urteil nun auf. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine «persönliche geistliche Schöpfung» verneinte, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand, entschied der BGH. Das OLG muss erneut prüfen, ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist und ob der beklagte Konkurrent gegen dieses Recht verstoßen hat.