Mit einem Fax wandte sich Sylvia Stolz 2021 an das Finanzamt München. So weit, so unspektakulär. Doch im Grunde nur auf der ersten Seite des 339 Seiten langen Schreibens ging es um Steuerangelegenheiten. Im restlichen Dokument diskriminierte die einschlägig vorbestrafte Frau unter anderem Ausländer, äußerte sich zur Corona-Politik - und leugnete passagenweise den Holocaust. Die Finanzbehörde schaltete die Polizei ein, und so landete der Fall vor Gericht und mit ihm die Frage: Kann jemand wegen Volksverhetzung verurteilt werden, der den Holocaust in einem Schreiben an eine Behörde leugnet?
Das Landgericht München II fand: nein - und sprach Stolz, die zuvor schon zwei Mal wegen Volksverhetzung im Gefängnis gesessen hatte, frei. Die Staatsanwaltschaft sah das als Fehler und legte gegen das Urteil Revision ein, sodass die Sache zum Fall für den Bundesgerichtshof (BGH) wurde. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann von einer Verbreitung bestimmter Inhalte die Rede sein kann.
In Karlsruhe hielt das Urteil nun auch einer Überprüfung des höchsten deutschen Strafgerichts stand. Wie der Vorsitzende Richter, Jürgen Schäfer, am Mittwoch in Karlsruhe verkündete, verwarf der 3. Strafsenat die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision gegen den Freispruch. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (Az. 3 StR 32/24)