Teile des seit Anfang August in Bayern geltenden dritten Modernisierungsgesetzes verstoßen laut einem aktuellen Gutachten «mit hoher Wahrscheinlichkeit» gegen EU-Recht. Die Begrenzungen derPflicht für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) durch das Gesetz in Bayern verstoße «zumindest teilweise gegen die EU-rechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie», heißt es in dem zehnseitigen Gutachten von Staatsrechtler Kurt Faßbender von der Universität Leipzig, welches der Deutschen Presse-Agentur in München vorliegt.
Verstößt das Gesetz auch gegen die Alpenkonvention?
Und noch eine Frage wirft das Gutachten auf: Möglicherweise verstößt die Begrenzungen der UVP-Pflicht auch gegen die von Deutschland unterzeichnete Alpenkonvention. Es sei «fraglich», ob deren Vorgaben «durchgehend eingehalten werden».
Das am 23. Juli von CSU und Freien Wählern im Landtag verabschiedete Gesetz sieht unter anderem eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für die UVP-Pflicht vor. So wird diese bei Beschneiungsanlagen erst ab einer Fläche von mehr als 20 Hektar (zuvor 15 Hektar) und in Schutzgebieten ab 10 Hektar (zuvor 7,5 Hektar) vorgeschrieben. Bei Skipisten wurde die Grenze von 10 auf 20 Hektar und in Schutzgebieten von 5 auf 10 Hektar erhöht.
Für Seilbahnen und Skilifte müssen erst eine bestimmte Beförderungskapazität und eine bestimmte Luftlinienlänge zwischen Tal- und Bergstation erreicht werden, um eine UVP-Pflicht auszulösen. Bisher genügte eine Bedingung. Zudem ist die Luftlinienlänge pauschal auf 3.000 Meter verlängert worden (zuvor 1.000 Meter für Schlepplifte, 2.500 Meter für übrige Seilbahnen).