Mini-Supermärkte ohne Personal müssen in der Nürnberger Innenstadt an Sonn- und Feiertagen nachts vorerst geschlossen bleiben. Die Stadt hatte die Ladenöffnungszeiten unter anderem zum Lärmschutz eingeschränkt. Dagegen ging ein Betreiber eines Automaten-Supermarktes mittels Eilantrag vor. Diesen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun abgelehnt – die Richter zeigten aber Verständnis für die Argumentation des Ladenbetreibers.
Die Stadt Nürnberg beruft sich nach Gerichtsangaben auf das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von Automaten-Kleinstsupermärkten während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertagen. Weil die Sonn- und Feiertagsruhe grundgesetzlich besonders geschützt ist, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.
In der Nürnberger Altstadt müssen diese Läden per Verordnung an Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben. Zur Begründung hieß es, dass vorwiegend nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuche, sich dann dort laute Personengruppen aufhielten und es zu auffällig mehr Abfall und Lärm komme.