Im Streit um die Rückzahlung von Bankgebühren, die aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel erhoben wurden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Bank- und Sparkassenkunden gestärkt. Der Umstand, dass ein Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos zahlte, führe nicht dazu, dass die Sparkasse das Geld behalten dürfe, urteilte der Senat in Karlsruhe. Eine bei Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung des BGH finde hier keine Anwendung.
Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse ohne die aktive Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begonnen, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Der Kontoinhaber legte dagegen im Juli 2021 Widerspruch ein - und forderte anschließend vor Gericht eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 139/23)
Die Sparkasse hatte die Gebührenerhebung auf eine Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestützt. Demnach gelten Änderungen der Vertragsbedingungen als akzeptiert, wenn Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen.