Im Verfahren gegen einen Bundeswehrsoldaten wegen Gehorsamsverweigerung bei der vorgeschriebenen Corona-Impfung hat das Landgericht Schweinfurt die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Eine Gerichtssprecherin sagte zu den Gründen der Entscheidung, der Angeklagte habe nach Ansicht der Kammer nicht schuldhaft gehandelt, da er sich gegen den Befehl auf die Freiheit des Gewissens berufen konnte und dies auch ernsthaft und nachhaltig gemacht habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In erster Instanz war der Angeklagte freigesprochen worden - wenn niemand Rechtsmittel gegen die neuerliche Entscheidung einlegt, bleibt es dabei.
Nach Gerichtsangaben sah die Strafkammer den Straftatbestand als erfüllt an. Allerdings müsse ein Soldat einen ihm erteilten Befehl nicht befolgen, wenn er sich auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens berufen könne. Die Voraussetzungen einer geschützten Gewissensentscheidung habe die Kammer in dem konkreten Fall als erfüllt gesehen.