Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines jungen Mannes nach dem lebensgefährlichen Angriff auf einen Lehrer in Ulm aufgehoben. Das Landgericht Ulm hatte den ehemaligen Schüler im vergangenen Dezember wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, den damals 34 Jahre alten Lehrer beim Verlassen des Schulgebäudes mit einer Art Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben. Als Tatmotiv stand Rache im Raum, weil sich der Lehrer gegenüber anderen Schülern übergriffig verhalten haben soll. Die Staatsanwaltschaft hatte acht Jahre Haft unter anderem wegen versuchten Totschlags gefordert. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch.
Vom Prozessauftakt an hatte der Angeklagte am Landgericht seine Unschuld beteuert. Sein Anwalt warf der Staatsanwaltschaft vor, einseitig ermittelt zu haben. Kurz vor der Urteilsverkündung war der junge Mann überraschend aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil laut Gericht kein dringender Tatverdacht mehr bestand.
Wer den Lehrer verletzte, blieb offen
Das Landgericht sah zum Schluss aber zumindest eine Mitschuld des Mannes und sprach ihn wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er soll jedenfalls dabei geholfen haben, dem Lehrer «eine Abreibung zu verpassen und ihm erhebliche Schmerzen zuzufügen», erklärte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Wer den Lehrer verletzte, blieb offen. Nach Überzeugung des Gerichts fuhr der Angeklagte den unbekannten Täter aber wohl zum Tatort und wartete dort auf ihn, um ihm im Anschluss die Flucht zu ermöglichen.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil aus Ulm Revision ein - sodass der Fall zur Überprüfung am BGH in Karlsruhe landete. Wie das höchste deutsche Strafgericht nun mitteilte, hob der erste Strafsenat das Urteil daraufhin inklusive der zugrundeliegenden Feststellungen zum Sachverhalt auf, weil es Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sah. Der Fall muss vor einer anderen Strafkammer neu verhandelt und entschieden werden.
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