Der Onlinehändler Amazon muss Sonderangebote in Zukunft teilweise anders kennzeichnen als bisher. Das Landgericht München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den «Prime Deal Days» in drei Fällen für rechtswidrig. Amazon verliert damit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht demzufolge ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Beispiel hatte der Händler kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben. Die Ermäßigung bezog sich dem Urteil zufolge aber nicht auf einen früheren eigenen Amazon-Preis, sondern auf eine «unverbindliche Preisempfehlung» (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf Vergleichspreise wie einen «Kundendurchschnittspreis».
Rabatte müssten sich aber immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt.