Krankenkassen dürfen ihren Versicherten nicht die Gesundheitskarte entziehen, weil diese ihre Beiträge nicht gezahlt haben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verbot diese weit verbreitete Praxis mit der Begründung, dass für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der elektronischen Gesundheitskarte aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruchs keinerlei Rechtsgrundlage bestehe. Mit seiner Entscheidung vom 19. Mai hob das LSG ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf.
Grundsätzlich ruht nach Angaben des Landessozialgerichts der Anspruch auf Leistungen, wenn Versicherte trotz Mahnung mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate im Rückstand sind. Ausgenommen davon sind lediglich Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.