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Schläge und Demütigungen: Krippen-Erzieherin angeklagt

Schläge und Demütigungen: Krippen-Erzieherin angeklagt
Eine Erzieherin soll Kleinkinder in einer Krippe misshandelt haben. (Symbolbild) / Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Die Vorwürfe erschüttern: Eine Erzieherin soll ihr anvertraute Kinder misshandelt haben - seelisch wie körperlich. Die Opfer waren keine drei Jahre alt. Was die Staatsanwaltschaft der Frau vorwirft.

Wegen des Vorwurfs körperlicher wie seelischer Misshandlung von Krippenkindern muss sich eine Erzieherin vor dem Amtsgericht München verantworten. Die 1968 geborene Frau soll wiederholt Kinder geschlagen, zu Boden geworfen und gedemütigt haben. Auch soll sie den hungrigen Kleinen Essen vorenthalten und die volle Windel oder nasse Hose bewusst nicht gewechselt haben. Sie ist deshalb der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zehn Fällen angeklagt. 

Demnach hatte die Erzieherin von April 2024 bis zum Zeitpunkt ihrer Freistellung im Juli 2025 die Leitung einer Gruppe inne, in der sich mehrheitlich Kinder im Alter von ein bis drei Jahren befanden. In unregelmäßigen, aber zunehmenden Abständen soll sie Kinder, gegen die sie eine Abneigung hegte, körperlich und verbal gezüchtigt haben. Gründe dafür waren teilweise die Herkunft beziehungsweise die fehlenden Deutschkenntnisse der Kinder. Die Folgen waren körperliche und/oder seelische Schmerzen der Kinder.

Das pädagogische Konzept der Einrichtung sah explizit vor, dass alle Kinder unabhängig von ihrer Herkunft wertschätzend erzogen werden, ohne dass hierbei ihre körperliche Integrität verletzt wird.

Vorwürfe auch gegen Leiterin der Kita

Außer der Erzieherin stand die Leiterin der Kindertagesstätte im Fokus der Ermittler. Sie soll mehr als ein Jahr lang von Vorfällen gewusst, aber nichts unternommen haben, um die Kinder zu schützen - strafbar als Beihilfe durch Unterlassen. 

Allerdings wurde das Verfahren gegen die 1988 geborene Leiterin nach Angaben eines Gerichtssprechers mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. Dies ist nach der Strafprozessordnung in minder schweren Fällen möglich, wenn Auflagen oder Weisungen wie Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oder gemeinnützige Leistungen erfüllt werden.

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