Die Klage gegen das sogenannte ewige Baurecht für die umstrittene dritte Startbahn am Flughafen München wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die bereits durchgeführten Baumaßnahmen ausreichend seien und somit der Planfeststellungsbeschluss nicht im März 2026 außer Kraft trete.
Als Beispiele für die erfolgten Maßnahmen nannte das Gericht etwa den Grunderwerb, den S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, den Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes und naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Anders als von den Klägern dargestellt, sei damit von einem Beginn der Plandurchführung auszugehen. Das Gericht folgte damit der Argumentation der Regierung von Oberbayern.