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Karlsruhe: BGH prüft Urheberschutz für USM-Haller-Möbel

Klare Formensprache, aber auch ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk? / Foto: Christian Charisius/dpa
Klare Formensprache, aber auch ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk? / Foto: Christian Charisius/dpa

Der BGH entscheidet in Karlsruhe, ob das modulare USM-Haller-System urheberrechtlich geschützt ist; Streit mit Nürnberger Anbieter.

Seit Jahrzehnten verkauft das Schweizer Unternehmen USM modulare Möbelsysteme aus verchromten Stahlrohren, Verbindungskugeln und bunten Metall-Fronten. Die Regale und Sideboards gelten als Designklassiker - aber sind sie auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke? 

Um diese Frage dreht sich ein Rechtsstreit, der erneut den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Denn: USM hat einen Konkurrenten aus Nürnberg verklagt, weil es durch dessen Angebot an Möbelteilen sein Urheberrecht verletzt sieht. Die wichtigsten Fragen und Antworten vor der Verhandlung am Donnerstag:

Wann und wie entsteht ein Urheberschutz?

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Texte, Musik, Fotos, Filme, Computerprogramme oder Kunstobjekte. Der Schutz entsteht ab dem Moment der Schöpfung und muss anders als beim Patent-, Design- oder Markenrecht nicht erst in ein amtliches Register eingetragen werden. In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein. Der Schutz endet 70 Jahre nach dessen Tod. Danach kann das Werk frei verwendet werden. 

Wovor schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht verleiht dem Urheber oder der Urheberin zunächst die exklusiven Nutzungsrechte am Werk. Er oder sie allein entscheidet, wer das Werk zu welchen Konditionen veröffentlichen, bearbeiten oder vervielfältigen darf. Ausnahmen gibt es etwa für Zitate oder Privatkopien. Mit Lizenzverträgen können Dritten bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Welche Werke sind geschützt?

Das Urheberrecht schützt «persönliche geistige Schöpfungen», die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälde oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Dafür muss der Schöpfer oder die Schöpferin aber über den funktionellen Zweck hinaus einen gewissen Gestaltungsspielraum künstlerisch ausnutzen.

Wogegen klagt USM in Karlsruhe?

USM hält sein Möbelsystem für ein solches Werk der angewandten Kunst und sieht sein Urheberrecht daher von einem Konkurrenten aus Nürnberg verletzt, der online Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem anbietet. Seit einigen Jahren listet der Online-Shop laut BGH sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau kompletter USM Haller Regale und Sideboards nötig sind - und: Es wird ein Montageservice angeboten, der Kunden aus den Teilen ein vollständiges Möbelstück zusammenbaut. Auf eine Anfrage der dpa reagierte das beklagte Unternehmen zunächst nicht.

Wie lief das Verfahren bisher?

Vor Gericht fordert USM unter anderem Unterlassung und die Feststellung einer Schadenersatzpflicht. Das Landgericht Düsseldorf hatte einen Urheberschutz für das Möbelsystem im Juli 2020 zunächst bejaht und der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah die Sache in zweiter Instanz aber anders und erkannte nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche an - und keinen Urheberschutz. Beide Parteien legten Revision ein, sodass der Fall in Karlsruhe landete. Der BGH sah im Dezember 2023 aber europarechtlichen Klärungsbedarf und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. 

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts sei ein Gegenstand, «der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt», betonten die Luxemburger Richter. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung komme es darauf an, «ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind». Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden. (Az. I ZR 96/22)

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