Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem konkreten Einzelfall ein pauschales Verbot des bei propalästinensischen Demonstrationen oft verwendeten Slogans «From the river to the sea» («Vom Fluss bis zum Meer») für rechtswidrig erachtet. Damit gab das Gericht der Beschwerde einer Frau statt, die für den kommenden Montag (1. Juli) eine kleine Demonstration in München angemeldet und dafür auch Plakate mit der Aufschrift angekündigt hat. Die Landeshauptstadt erließ für die Versammlung mehrere Beschränkungen - insbesondere ein Verbot, die Parole zu verwenden, weil damit der Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege. Dagegen wehrte sich die Frau, scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht, bekam aber nun letztinstanzlich vom Verwaltungsgerichtshof Recht.
Das Gericht entschied in einem Eilverfahren, dass die Untersagung der Parole im konkreten Einzelfall voraussichtlich rechtswidrig sei. Denn ob deren Verwendung einen Straftatbestand erfülle, hänge von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob ein erkennbarer Bezug zur Terrororganisation Hamas oder anderen verbotenen Vereinigungen vorliege, teilte das Gericht am Freitag mit. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Bezug habe die Landeshauptstadt in ihrer «Gefahrenprognose» nicht dargelegt (Az. 10 CS 24.1062).