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Mit Preisen locken - aber wie? BGH prüft Netto-Werbung

Der BGH nimmt eine Kaffee-Werbung des Discounters unter die Lupe. / Foto: Hannes P. Albert/dpa
Der BGH nimmt eine Kaffee-Werbung des Discounters unter die Lupe. / Foto: Hannes P. Albert/dpa

Ein alter Preis, ein neuer Preis, ein Rabatt in Prozent. Auf den ersten Blick geht es in Karlsruhe um eine simple Werbeanzeige. Doch sie wirft komplexe Rechtsfragen auf - die der BGH klären will.

Unternehmen werben gerne mit reduzierten Preisen. Aber wie genau muss so eine Werbung aussehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Mittwoch verhandelte das oberste deutsche Zivilgericht über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteldiscounter Netto. Wann die Richterinnen und Richter ein Urteil verkünden, blieb zunächst offen.

Die Wettbewerbszentrale sieht in einer Kaffee-Werbung des Discounters einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach dieser sind Händler, die mit Preisermäßigungen werben wollen, verpflichtet, dabei auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tagen für das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss - also ob die Information etwa auch in einer Fußnote reicht.

Referenzpreis in der Fußnote

So hatte es Netto nämlich in seiner Werbung gehandhabt. Der beklagte Discounter mit Sitz in Bayern hatte einen Kaffee in seinem Prospekt mit der Aussage beworben, dieser sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis (4,44 Euro), sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) angegeben. Erst in einer Fußnote konnten Verbraucherinnern und Verbraucher lesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte.

Für Netto sieht es in dem Verfahren nicht gut aus. Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im September bereits entschieden, dass sich Werbeaussagen wie «Preis-Highlight» immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozentangaben auch auf dieser Grundlage berechnet werden müssen. Danach wäre wohl auch die Netto-Werbung nicht zulässig.

Wettbewerbszentrale zeigt sich optimistisch

«Ich schätze das so ein, dass der Bundesgerichtshof diese Anzeige so wie die Vorinstanzen auch verbieten wird», sagte Reiner Münker, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, nach der Verhandlung am Mittwoch. Zum einen müsse die Werbung schon auf Grundlage der EuGH-Entscheidung verboten werden, weil sich die Reduzierung in Prozent nicht auf den Referenzpreis bezog. Zum anderen sei auch die Darstellung der verschiedenen alten und neuen Preise an sich zu unklar und für die Verbraucher zu schwer zu verstehen gewesen.

Es gibt noch eine zweite Discounter-Kette, die ebenfalls den Namen Netto trägt. Sie ist vor allem im Norden und Osten Deutschlands zu finden und unter anderem an dem Hund im Firmenlogo zu erkennen. Die Klage, um die es am BGH geht, richtet sich aber gegen die größere Einzelhandelskette Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof bei Regensburg.

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