Unternehmen werben gerne mit reduzierten Preisen. Aber wie genau muss so eine Werbung aussehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Mittwoch verhandelte das oberste deutsche Zivilgericht über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteldiscounter Netto. Wann die Richterinnen und Richter ein Urteil verkünden, blieb zunächst offen.
Die Wettbewerbszentrale sieht in einer Kaffee-Werbung des Discounters einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach dieser sind Händler, die mit Preisermäßigungen werben wollen, verpflichtet, dabei auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tagen für das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss - also ob die Information etwa auch in einer Fußnote reicht.