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Zwei tote Wölfe beschäftigen die Behörden

Bei einem in der Oberpfalz gefundenen Tierkadaver handelt es sich um einen toten Wolf. (Symboldbild) / Foto: Bernd Weißbrod/dpa
Bei einem in der Oberpfalz gefundenen Tierkadaver handelt es sich um einen toten Wolf. (Symboldbild) / Foto: Bernd Weißbrod/dpa

Ein in der Oberpfalz tot gefundenes Tier ist ein Wolf. Der Kadaver wies Verletzungen auf, die Todesursache ist aber noch unklar.

Verdacht auf Wilderei: Ein Jungwolf ist in Oberfranken nach Behördenangaben angeschossen worden und in der Folge gestorben. Auch in der Oberpfalz wurde ein Wolfskadaver entdeckt. 

Das in Pegnitz (Landkreis Bayreuth) gefundene tote Tier wurde im Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung in Berlin untersucht. Einem Polizeisprecher zufolge hatte der Wolf eine Schusswunde. Allerdings sei das Tier nicht sofort tot gewesen, sondern habe sich noch ein wenig weiter geschleppt und sei schließlich gestorben.

Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nun wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Einen konkreten Verdächtigen gebe es nach dem Fund im Staatsforst nahe dem Pegnitzer Ortsteil Troschenreuth bisher nicht, sagte der Polizeisprecher. 

Kadaver aus der Oberpfalz weist auch Verletzungen auf

Bei dem in der Oberpfalz gefundenen Tierkadaver bestätigte ein Gutachten nun, dass es sich um einen Wolf handelt. Die Untersuchungen zur Todesursache seien noch nicht abgeschlossen, teilte das Landesamt für Umwelt (LfU) mit. Zuvor hatten Medien darüber berichtet.

Das tote Tier war von einem Wanderer in Lam (Landkreis Cham) entdeckt worden. Weil der Kadaver Verletzungen aufwies, nahm die Polizei Ermittlungen auf. Auch hier steht ein möglicher Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz im Raum.

Der Wolf ist ein streng geschütztes Tier, das nicht ohne Weiteres abgeschossen werden darf. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen seien «nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel zur Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Schäden».

Ferner wäre ein Abschuss zulässig, wenn sich ein Wolf für den Menschen gefährlich verhielte und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde, heißt es beim Landesamt für Umwelt (LfU).

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