Der Discounter Netto darf weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) auf Unterlassung wurde vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg abgewiesen (Az. 3 UKl 16/25 e). Es liege keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern vor.
Der Vorsitzende Richter Carsten Sellnow hatte bereits in der vorläufigen Bewertung von einem «klaren Fall» gesprochen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem Prospekt hatte die Kette einen Extra-Rabatt von «15 Prozent auf Alles» beworben, der allerdings nur über die App eingelöst werden kann. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Kritisiert wird, dass behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden, weil sie entsprechende Geräte oder Apps oft nicht nutzen könnten oder dürften.