Der Bund muss Teile der Düngeverordnung nachbessern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Insbesondere die Vorgaben zur Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen, auf denen wegen zu hoher Nitratwerte zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln gelten, reichten nicht aus, entschied der 10. Senat. Er gab damit den Klagen mehrerer Landwirte aus Bayern recht.
Gericht: Vorgaben müssen in Düngeverordnung geregelt sein
Die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden, müssen in der Düngeverordnung und nicht in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden, wie es in der Begründung hieß.
In den Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der bayerischen Düngeverordnung auf den Prüfstand gestellt. Die derzeitige Verordnung genüge mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit, betonte die Vorsitzende des 10. Senats, Susanne Rublack.