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Missbrauch von Lockerungsmaßnahmen im Maßregelvollzug selten

Ein Brandstifter war aus dem Bezirkskrankenhaus in Lohr am Main geflohen. (Archivbild) / Foto: picture alliance / dpa
Ein Brandstifter war aus dem Bezirkskrankenhaus in Lohr am Main geflohen. (Archivbild) / Foto: picture alliance / dpa

Ein Brandstifter büxt aus einer Bezirksklinik aus, wird aber schnell wieder gefasst. Nun ordnet das Sozialministerium den Fall ein - und erklärt, warum Ausgänge zur Therapie gehören.

Nach der Flucht eines Brandstifters aus dem Bezirkskrankenhaus in Lohr am Main hat das bayerische Sozialministerium betont, dass es nur selten zum Missbrauch von Lockerungsmaßnahmen im Maßregelvollzug komme. In den vergangenen zehn Jahren seien nie mehr als 175 solcher Fälle registriert worden, bei mehreren Tausend gewährten Lockerungen pro Jahr, teilte ein Ministeriumssprecher auf dpa-Anfrage mit. Zu Straftaten komme es «nur in den seltensten Fällen, und wenn, dann sind dies in der Regel Taten wie kleinere Diebstähle oder Erschleichen von Leistungen». 

Am Samstag war ein 44-Jähriger in Unterfranken aus einem Bezirkskrankenhaus geflohen, als er auf einem begleiteten Ausgang auf dem Gelände der Klinik unterwegs war. Die Polizei suchte den Mann mit einem Großaufgebot und konnte ihn einige Stunden später widerstandslos fassen. Er ist wegen Brandstiftung im Maßregelvollzug untergebracht - dort werden psychisch kranke oder suchtmittelabhängige Straftäter betreut. 

Lockerungsmaßnahmen als Teil der Therapie

Im Maßregelvollzug erfolgt die Freiheitsentziehung nicht aufgrund der begangenen Straftat, sondern aufgrund der krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Patienten, wie der Ministeriumssprecher ausführte. Ziel der Behandlung sei die Reduzierung der Gefährlichkeit durch verschiedene Therapien unter der obersten Prämisse des Schutzes der Bevölkerung. 

«Zum Ziel der Resozialisierung gehört auch die Wiedereingliederung in einen normalen Lebensalltag. Diesem Ziel der Erprobung insbesondere der Absprachefähigkeit, Verlässlichkeit und Bewährung im normal alltäglichen Umfeld dienen Lockerungsmaßnahmen. Sie sind damit wichtiger Teil der Therapie im Maßregelvollzug», erläuterte der Sprecher. 

Missbrauch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden

Aus verfassungsrechtlichen Gründen hätten die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Lockerungen des Vollzugs, sobald zu erwarten sei, dass dadurch die Behandlung und die soziale Wiedereingliederung gefördert werden und die Lockerung nicht missbraucht wird. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Maßregelvollzugsleitung auf Basis der Empfehlung der sogenannten Lockerungskonferenz, die sich aus einem multiprofessionellen Team zusammensetzt. 

Dass dies gut funktioniere, zeige die geringe Zahl von Verstößen, betonte der Sprecher. 125 Fälle gab es im vergangenen Jahr, nach 166 Fällen im Jahr 2024. Dabei gilt es sogar als Missbrauch einer Lockerung, wenn jemand deutlich verspätet von einem Ausgang zurückkommt. «Ungeachtet dessen können aufgrund der Unvorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Lockerungsmissbräuche nicht vollständig ausgeschlossen werden», räumte der Sprecher ein.

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